Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Pont Packaging GmbH, Tomphecke 61, 41169 Mönchengladbach
I. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
(1) Unsere AGB gelten für alle – auch zukünftige – Lieferungen von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegen-stehende oder von unseren AGB abweichen-de Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
II. Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunter-lagen
(1) Die Bestellung des Kunden stellt ein binden-des Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestä-tigung oder durch Lieferung der Ware anneh-men können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als vertrau-lich gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrück-lichen schriftlichen Zustimmung.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise sind Nettopreise. Die gesetzli-che Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rech-nung gesondert ausgewiesen. Kosten für spezielle Verpackungsanforderungen, Kisten, Paletten und andere damit verbundene Mate-rialien, die sich aus dem spezifischen Wunsch des Kunden ergeben, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(2) Hat sich der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der hö-here Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
(3) Die Beträge unserer Rechnungen sind sofort fällig und spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug zu zahlen, so-fern nichts anderes vereinbart ist. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Zah-lung aller offenen Rechnungen einzustellen und zukünftig Vorauszahlungen oder die Stel-lung von Sicherheiten zu verlangen. Im Übri-gen gelten die gesetzlichen Regelungen im Falle eines Zahlungsverzuges. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns aner-kannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehal-tungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Ver-tragsverhältnis beruht.
(5) Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirk-sam.
IV. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen ge-gen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und zu einer ausreichenden Versicherung der Ware verpflichtet.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die be- und Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbe-haltsware mit anderen Waren durch den Käu-fer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs-wert der anderen verwendeten Waren zu. Er-lischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde be-reits jetzt die ihm zustehenden Eigentums-rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbe-haltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
(3) Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu ver-fügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf die Vorbehaltsware je-doch weder verpfänden, noch sicherungs-übereignen. Etwaige Zugriffe Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kos-ten einer notwendigen Intervention trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
(4) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Kunde hiermit sämtliche ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche ge-gen seine Kunden ab. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen For-derung im eigenen Namen ermächtigt. Die Be-rechtigung zur Einziehung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wenn ein An-trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder er seine Zahlungen einge-stellt hat. In diesen Fällen darf der Kunde die Ware auch nicht mehr weiterverarbeiten oder weiterveräußern. Der Kunde hat uns die un-verzügliche Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen.
(5) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, können wir die Leistung verwei-gern und dem Kunden eine angemessene Frist setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder er-folgslosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenser-satz zu verlangen.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20 %, haben wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherhei-ten in entsprechendem Umfang freizugeben.
V. Leistungszeiten
(1) Sind von uns verbindliche Lieferfristen ange-geben und zur Grundlage für die Auftragser-teilung gemacht worden, verlängern sich sol-che Fristen bei Streik und Fällen höherer Ge-walt, und zwar für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwir-kungspflichten nicht erfüllt.
(2) Die Einhaltung von vereinbarten Liefertermi-nen setzt neben dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Un-terlagen insbesondere die rechtzeitige Eigen-belieferung voraus. Sollten wir ohne eigenes Verschulden und trotz Einhaltung aller kauf-männischer Sorgfaltspflichten aufgrund nicht rechtzeitiger Eigenbelieferung nicht in der La-ge sein, die vereinbarten Fristen einzuhalten, ist die Haftung wegen Lieferverzuges ausge-schlossen. Wir verpflichten uns in diesem Fall, Ersatzansprüche gegen die Lieferanten an den Kunden abzutreten.
(3) Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung um mehr als 30 Tage in Rückstand und hat uns der Kunde er-folgslos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Unsere Haf-tung im Fall des Lieferverzugs ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind.
VI. Lieferung und Gefahrübergang
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist erfolgt der Versand frachtfrei ab Werk oder Ausliefe-rungslager. Versandweg und Versandart ste-hen in unserem Ermessen. Lieferungen mit ei-nem Nettorechnungswert von weniger als 450,00 € erfolgen entweder unfrei oder die Fracht- und Bearbeitungskosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(2) Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen be-rechtigt.
(3) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungs-lager verlassen hat. Haben wir dem Kunden angezeigt, dass die Ware versand- oder ab-holbereit ist, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn er die Ware nicht abruft oder ab-holt und wir ihm hierzu eine angemessene Frist gesetzt haben. In diesem Fall lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden und berech-nen monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlo-sem Ablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
VII. Lieferung auf Abruf und Kündigung
(1) Ist eine Lieferung auf der Grundlage eines Abrufauftrags vereinbart, ist die Zeitspanne zwischen der Produktion und dem Versand der Ware zu vereinbaren. Wir behalten uns vor, nach Produktionsabschluss eine maxima-le Frist für den Abruf zu setzen. Wird die Ware nicht innerhalb der vereinbarten bzw. der ma-ximalen Frist abgerufen, sind wir berechtigt, die Bezahlung der versandbereiten Ware zu verlangen, unbeschadet unseres Rechts, ei-nen Abruf zu verlangen. In diesem Fall lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden und be-rechnen monatlich 0,5 % des Rechnungsbe-trages der gelagerten Lieferung.
(2) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines Abrufauftrages durch den Kunden (Kündi-gung, Rücktritt etc.), ist der Kunde verpflich-tet, uns alle aus der vorzeitigen Beendigung resultierenden Schäden sowie den entgange-nen Gewinn zu ersetzen. Eine Anrechnung er-sparter Aufwendungen ist ausgeschlossen.
VIII. Qualität und Anforderungen
(1) Sämtliche Lieferung von uns werden unter Beachtung der Produktspezifikationen ein-schließlich der von uns standardisierten Tole-ranzen hinsichtlich der Abmessungen und des Inhalts ausgeführt.
(2) Mit dem Abschluss eines Vertrags akzeptiert der Kunden die Produktspezifikationen „wie angegeben“, einschließlich der Toleranzen, Abmessungen, Größe und Gewicht, es sei denn, die Parteien haben schriftlich ausdrück-lich etwas anderes vereinbart.
(3) Ausschließlich der Kunde ist dafür verantwort-lich zu beurteilen, ob das Produkt für die vor-gesehene Verwendung geeignet ist. Der Kun-de verpflichtet sich, die Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen und zu testen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch eine Nichteig-nung für die durch den Käufer vorgenommene Verwendung der Produkte entstehen.
IX. Haftung für Mängel
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens in-nerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen unverzüglich nach ihrem Entdecken schriftlich gerügt wer-den. Gilt dies nicht, gilt die Ware als geneh-migt. Bei Sonder- und Spezialanfertigungen akzeptiert der Käufer eine Abweichung von bis zu 10 % der Auftragsmenge.
(2) Nach der Entdeckung eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung und Verarbei-tung der betreffenden Produkte mit sofortiger Wirkung einzustellen und die von der Mängel-rüge betroffene Ware zur Untersuchung durch uns bereitzuhalten. Bei Vorliegen eines Man-gels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
(4) Mängelansprüche des Kunden sind ausge-schlossen, wenn sich herausstellt, dass der Kunde und/oder Dritte Änderungen an der Ware vorgenommen haben.
X. Haftung für Schäden
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverlet-zungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des ty-pischerweise entstehenden Schadens be-schränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers, d.h. unsere Haftung ist auf den Er-satz fehlerhafter oder defekter Produkte be-schränkt. Der Kunde stellt uns von jeglicher Haftung frei, die durch die Verwendung der von uns gelieferten Waren entsteht. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass der Kunde und/oder Dritte Änderungen an der Ware vorgenommen haben, die zu dem Schaden geführt haben.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverlet-zungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(3) Wenn und soweit die Produkte im Bestim-mungsland, d.h. in dem Land (oder den Län-dern), in dem (denen) der Kunde die Produkte zu vertreiben beabsichtigt, bestimmten ge-setzlichen, Sicherheits- und Qualitätsanforde-rungen entsprechen müssen, ist es Aufgabe des Kunden, diese Anforderungen zu über-prüfen und uns darüber zu informieren. Der Kunde hält uns schadlos und entschädigt uns in vollem Umfang für Ansprüche in Bezug auf gesetzliche Sicherheits- und Qualitätsanforde-rungen, einschließlich Ansprüchen aus Pro-dukthaftung, die sich auf solche Produkte beziehen, die außerhalb des Bestimmungs-landes vertrieben werden.
(4) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, ver-jähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres.
(5) Tritt der Kunde grundlos vom Vertrag zurück oder erfüllt er seinerseits den Vertrag nicht, können wir 25 % der Auftragssumme als pau-schalen Schadensersatz verlangen. Die Gel-tendmachung eines nachweisbar abweichen-den Schadens bleibt vorbehalten.
XI. Formteile
(1) Alle Zeichnungen, Muster, Modelle, Matrizen, Gussteile, Formteile und andere Materialien, die von oder für uns im Auftrag des Kunden hergestellt werden, bleiben unser Eigentum, unabhängig davon, ob der Vertrag beendet ist oder der Kunde die Kosen für die Formtei-le teilweise oder vollständig gezahlt hat, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
(2) Formen, für die dem Kunden Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt wurden, werden von uns für einen Zeitraum von maxi-mal 5 Jahren aufbewahrt. Es wird keine Ver-pflichtung übernommen, diese gegen Schä-den durch Feuer, Diebstahl oder andere Schäden zu versichern.
XII. Weiterverkaufsrecht
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware selbst zu nutzen und darf sie in leerem Zustand nicht veräußern.
(2) Nur autorisierte Großhändler dürfen Leerver-packungen verkaufen und damit Handel be-treiben.
XIII. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichts-stand
(1) Erfüllungs- und Zahlungsort ist unser Ge-schäftssitz (Mönchengladbach).
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
XIV. Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch zur wirksamen Abbedingung der Schriftform er-forderlich.
(2) Sollten diese Bestimmungen teilweise rechts-unwirksam oder lückenhaft sein, wird hier-durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmun-gen nicht berührt.